Willkommensbroschüre für neue Mitarbeitende
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Inhalt
Unterschriftenübersicht
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Rechtliche Dokumente Verhaltenskodex und Unternehmenswerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erstunterweisung Gefahrgüter/Gefahrstoffe
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Verhalten bei Unfällen Verhalten im Brandfall Sicher online Daten-, Post- und Betriebsgeheimnis Mitarbeiterpakete Rest-Cent-Initiative Datenschutzinformation
Willkommen bei DPD Unsere Strategie Unsere Servicekultur Unsere Mitarbeiter Kommunikations-Charta Verantwortung Integriertes Management-System Wichtige Infos auf einen Blick Sicher navigieren durch die sozialen Netzwerke
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keineWertung.
Unterschriftenübersicht
Mit den Unterschriften erklären Sie, die Dokumente erhalten, Erläuterungen und Verpflichtungen zum jeweiligen Dokument zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und in Ihrem täglichenWirken gewissenhaft umzusetzen.
Name, Vorname
Datum der Unterschriften
Information zum Code of Conduct für Mitarbeiter Version 09/20 Seite 6
1
Unterschrift
Information zumAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Version 09/20 Seite 17
2
Unterschrift
Erstunterweisung/ Richtlinien für Mitarbeiter Version 09/20 Seite 22
3
Unterschrift
Information und Verpflichtungserklärung Daten-, Post- und Betriebsgeheimnis Version 09/20 Seite 34
4
Unterschrift
Rechtliche Dokumente
Bitte lesen Sie die folgenden
Dokumente aufmerksam durch.
Verhaltenskodex und Unternehmenswerte
Dieser Verhaltenskodex ist eine verbindliche Richtlinie für alle Mitarbeiter des Unternehmens sowie aller Tochtergesellschaften und Mehrheits beteiligungen. Er regelt zudem die Grundlagen unserer Geschäftsbezie- hungen zu Partnern des DPD Systems, zu Lieferanten, Franchisenehmern, Kooperationspartnern, Systempartnern und sonstigen Geschäftspartnern. Der Verhaltenskodex beruht auf unseren ethischenWerten und den darauf fußenden Geschäftsgrundsätzen, die von Integrität und Loyalität geprägt sind. Als Unternehmensgruppe fühlen wir uns den höchsten ethischen Standards verpflichtet. Eine große Verantwortung besteht gegenüber un- seren Kunden. Unsere Kunden wie auch unsere Geschäftspartner können uns vertrauen. Dies beinhaltet insbesondere, dass wir uns stets an Recht und Gesetz halten, einen fairenWettbewerb führen und verlässliche Part- ner sind. Wir sind überzeugt, dass sich nur auf dieseWeiseWettbewerbs- fähigkeit und damit Beschäftigung und wirtschaftlicher Erfolg dauerhaft sichern lassen. Dieser Verhaltenskodex kann und will nicht alles regeln. Er enthält jedoch Grundsätze und Mindeststandards, die für alle Mitarbeiter gleichermaßen bindend sind und gelebt werden müssen. Darüber hinaus wollen wir alle, die mit uns zusammenarbeiten, eindringlich ermutigen, ebenfalls entspre- chend diesen Grundsätzen zu handeln.
Der Verhaltenskodex dient der Umsetzung unserer Unternehmenswerte.
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Verantwortung
Jeder Einzelne von uns trägt Verantwortung für sich und seine Kollegen, für seinen Aufgabenbe- reich und für das Erreichen unserer gemeinsamen Ziele. Unser Handeln ist stets partnerschaftlich, mitarbeiter- und kundenorientiert. Damit wir den Anforderungen des Marktes jederzeit gerecht werden, sind wir innovativ und entwickeln uns ständig weiter. Im Sinne der Nachhaltigkeit über- nehmen wir Verantwortung für unsere Mitarbei- ter, die Gesellschaft und unsere Umwelt.
Vertrauen
Vertrauen ist die Grundlage unserer Arbeit. Dies gilt für unser tägliches Miteinander genauso wie für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Geschäftspartnern. Dieses Vertrauen verdienen und erhalten wir uns durch Ehrlichkeit und zuver- lässige Leistung. Was wir versprechen, halten wir ein.
Offenheit
Wir handeln und kommunizieren offen, ehrlich und sachlich. Gleichzeitig erwarten und akzeptie- ren wir offenes, ehrliches und sachliches Feed- back. Konstruktive Kritik sehen wir als Ansporn für unsereWeiterentwicklung. Durch unsere Offen- heit tragen wir zu einer positiven Arbeitsatmo- sphäre bei.
Respekt
Der Mensch steht imMittelpunkt unserer tägli- chen Arbeit. Wir begegnen jedemmit Respekt, Toleranz und ohne Vorurteile. Jeder Mitarbeiter – egal in welcher Position – ist gleich wertvoll und verdient die gleicheWertschätzung. Jeder be- handelt den anderen so, wie er selbst behandelt werden möchte.
Solidarität/Teamgeist
Wir arbeiten eng und part- nerschaftlich zusammen und unterstützen uns gegenseitig. Wir lösen Probleme gemein- sam und konstruktiv, stehen füreinander ein und tragen getroffene Entscheidungen loyal mit.
Transparenz
Die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten vor Ort kommu- nizieren unsere Strategie und unsere Ziele klar und für jeden verständlich. Unser Handeln ist begründet, nachvollziehbar und transparent.
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Grundsätze im Umgang mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern
DPD erwartet, dass sich alle Mitarbeiter und Geschäfts- partner gegenseitig fair behandeln und ihre Rechte sowie ihre Privatsphäre respektiert werden. Eine unter- schiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität darf nicht erfolgen. Ausbeutung, das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhält- nissen jeder Art sowie die Ausübung physischen oder psychischen Zwangs werden nicht toleriert. Minderjäh- rige, Schwangere und Menschen mit körperlichen und/ oder geistigen Einschränkungen unterliegen einem besonderen Schutz, dessen Rahmen durch die einschlä- gigen gesetzlichen Regelungen gesetzt wird.
Das Unternehmen duldet keine sexuellen Belästigun- gen. Ebenso wenig tolerieren wir sogenanntes Mob- bing. Anzeichen hierfür sind insbesondere Verleumdun- gen eines Mitarbeiters oder seiner Familie, Verbreiten von Gerüchten, Drohungen, Erniedrigungen, Beschimp- fungen, Schikanen, ehrverletzende oder unwürdige Behandlungen durch Vorgesetzte oder Kollegen sowie absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen. Betroffene haben ein Anrecht, von den Ansprechpartnern – wie den Vorgesetzten, dem Be- triebsrat oder dem Personalbereich – dazu angehört und ernst genommen zu werden.
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Vermeidung von Interessenkonflikten
Private und geschäftliche Interessen sind strikt zu tren- nen. Geschäftliche Kontakte dürfen weder zum eigenen oder fremden Vorteil genutzt werden noch zu einem Nachteil des Unternehmens führen. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Mitarbeiter von DPD ein persönliches Interesse daran hat oder haben könnte, aus persönlichen Gründen (Verwandtschaft, emotionale Bindung, politische Gesinnung etc.) oder aus wirtschaftlichen Gründen (finanzielle Beteiligung oder Abhängigkeit, vertragliche Bindung etc.) seine Arbeitsleistung bei DPD zulasten von DPD beeinflussen zu lassen. Dies gilt auch, wenn für einen unvoreinge- nommenen Dritten nur der Eindruck eines solchen Interessenkonflikts entstehen könnte. Ebenso gilt das für die direkte Einflussnahme sowie für eine mögliche indirekte Einflussnahme über Familienmitglieder und vergleichbar nahestehende Personen. Bei der Möglichkeit von Interessenkonflikten haben Mit- arbeiter sich im Zweifel an ihren Vorgesetzten zu wen- den. Sie haben sich bei ihm oder dem Personalbereich Rat und Hilfe einzuholen. Jeder Mitarbeiter kann sich insoweit auch anonym an den Betriebsrat oder das anonyme Hinweisgeberportal www.whistle-blow.org/ dpd-deutschland wenden. Um Interessenkonflikten zwischen Unternehmen und Privatbereich auszuschließen, sollten Unterneh- mensangehörige grundsätzlich davon Abstand neh- men, Geschäftspartner von DPD für private Zwecke zu beauftragen. Sollte sich im Nachhinein ergeben, dass ein Geschäftspartner von DPD für private Zwecke
beauftragt wurde, ist dies unverzüglich dem Personal- bereich und/oder den Compliance-Beauftragten via E-Mail an compliancebeauftragte@dpd.de anzuzeigen. Mitarbeiter von DPD sind verpflichtet, die Ausübung jeglicher Nebentätigkeiten dem Personalbereich anzu- zeigen. DPDwird die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur dann verweigern oder widerrufen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Neben- tätigkeit die Erfüllung arbeitsvertraglicher Aufgaben- stellungen beeinträchtigt und/oder gesetzliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verletzt werden. Wesentliche Beteiligungen von Familienangehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen an ande- ren Unternehmen im direkten geschäftlichen Umfeld (hierzu zählen insbesondereWettbewerber, Kunden, Lieferanten, Franchisenehmer, Kooperationspartner und Systempartner) sind nur mit ausdrücklicher schrift- licher Genehmigung des CEO erlaubt. Wesentliche finanzielle Beteiligungen enger Familien- angehöriger an einemWettbewerber, Kunden, Liefe- ranten, Franchisenehmer, Kooperationspartner oder Systempartner sind schriftlich anzuzeigen. Bei nachweislichen Interessenkonflikten wird sicher- gestellt, dass der betreffende Mitarbeiter unverzüglich aus der Informations- und Entscheidungskette des fraglichen Prozesses herausgenommen wird, damit fortan keine Einflussnahme auf diesbezügliche Ent- scheidungen mehr möglich ist.
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Umgang mit erhaltenen Zuwendungen
Lieferanten, Franchisenehmer, Kooperationspartner, Systempartner und sonstige Geschäftspartner sind allein auf Basis eines lauterenWettbewerbs und unter Berücksichtigung der Kriterien Preis, Qualität und Eig- nung ihrer Leistung auszuwählen. Auch die Bereitschaft des Geschäftspartners, seine Geschäfte im Einklang mit diesemVerhaltenskodex auszuüben, ist ein wichti- ges Auswahlkriterium. Es ist den Mitarbeitern von DPD untersagt, von Dritten, zu denen DPD eine Geschäfts- beziehung anstrebt oder unterhält, Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder diese anzunehmen. Im Umkehrschluss sind alle Geschäftspartner dazu aufzu- fordern, Mitarbeitern von DPD keinesfalls solche Vortei- le zuzusagen oder zu gewähren. Geschenke und sonstige Zuwendungen, die im Kalen- derjahr pro Person einenWert von 40Euro (brutto) überschreiten, sind von DPD Mitarbeitern grundsätz- lich abzulehnen. Sonstige Zuwendungen sind z. B. finanzielle Anreize, die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch, Ra- batte, Einladungen zu Urlaubsreisen oder kostenlose Eintrittskarten zu besonderen Events. Sollte dies aus Gründen der Höflichkeit nicht möglich sein, sind die- se Geschenke und Zuwendungen unverzüglich dem Vorgesetzten oder dem Personalbereich zu übergeben. Sie werden für Sachspenden an gemeinnützige Orga- nisationen, den DPD Hilfsfonds, Versteigerungen im Mitarbeiterkreis oder sonstige Unternehmenszwecke verwendet. Die Offerte von sonstigen Zuwendungen ist dem zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen und – falls vorhanden – nachhaltig in der Geschäftspartnerakte zu dokumentieren.
Die Annahme von Bargeld ist ausnahmslos untersagt.
Geschäftsreisen oder private Reisen, die mit Geschäfts- reisen verbunden sind, dürfen nicht auf Kosten von Geschäftspartnern oder Dritten erfolgen. Solche Reise- kosten sind ausnahmslos entsprechend den geltenden Reisekostenregelungen abzurechnen. Geschäftsessen, die nach Anlass, Art, Häufigkeit und Umfang geschäfts- übliche Bewirtungen darstellen, d. h. berechtigten geschäftlichen Zwecken dienen, sind zulässig, wenn eine Einladung freiwillig und in einem angemessenen Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit erfolgt. Dabei sollte aber bereits jeder Eindruck einer regelwid- rigen Beeinflussung bezüglich geschäftlicher Entschei- dungen vermieden werden. Die insoweit notwendige Sensibilität wird von allen Mitarbeitern erwartet. Die Annahme von Einladungen durch Geschäftspartner zu sonstigen Veranstaltungen (z. B. Sport- und Kultur- veranstaltungen, Hausmessen, Produktinformations- veranstaltungen, Seminare, Fortbildungen) sind nur zulässig, wenn sie nach Art und Umfang angemessen und nach objektiver Betrachtung geschäftsüblich sind. Sie bedürfen jedoch in jedem Einzelfall und imVoraus der Genehmigung des Vorgesetzten. Grundsätzlich sind die hierbei anfallenden Reisekosten und die Kosten für die Unterkunft von DPD zu tragen. Mitglieder der Geschäftsleitung können Einladungen zu Veranstaltungen einschließlich angemessener Bewir- tung annehmen und aussprechen, wenn die Ausrich- tung geschäftlich veranlasst ist und dem Interesse von DPD dient.
Spenden/Sponsoring
DPD beteiligt sich mit Spenden für gemeinnützige, soziale, kulturelle, sportliche und wissenschaftliche Zwecke im geschäftsüblichen Umfang am sozialen und gesellschaftlichen Leben. DPD leistet weder unmittel- bar noch mittelbar Spenden an politische Parteien oder parteinahe Stiftungen.
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Zuwendungen an Geschäftspartner
Es dürfen keine finanziellen oder andere Vorteile an Geschäftspartner gewährt werden, die das geschäftli- che Urteilsvermögen des Beschenkten beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Geschenke dürfen im üblichen Kontext einer Ge- schäftsbeziehung und in einem angemessenen ma- teriellen Umfang gemacht werden. Sie dürfen vom Beschenkten nicht als Vorteil empfunden werden, mit dem seine geschäftlichen Entscheidungen im Sinne einer Bevorzugung des Zuwendenden beeinflusst wer- den könnten. Geschenke dürfen grundsätzlich im Kalenderjahr pro Person einenWert von 40Euro (brutto) nicht über- schreiten. Sonstige (insbesondere finanzielle) Zuwen- dungen an Geschäftspartner dürfen nicht angeboten, versprochen oder gewährt werden. Abweichungen von diesen Regelungen müssen vorab von der Geschäfts leitung genehmigt werden.
Geschäftsessen, die nach Anlass, Art, Häufigkeit und Umfang geschäftsübliche Bewirtungen darstellen, d. h. berechtigten geschäftlichen Zwecken dienen, sind zulässig. Einzelheiten hierzu sind in der Reisekosten- richtlinie getroffen. Inhaber politischer Ämter und Vertreter von Behörden oder öffentlichen Institutionen (Amtsträger) sind dem Allgemeinwohl verpflichtet. Daher sind lediglich an- gemessene und anlassbezogene Geschenke, die aner- kannten sozialen Höflichkeitsregeln entsprechen und den Respekt vor demAmt oder der politischen Aufga- be nicht tangieren, zulässig (etwa Blumenstrauß oder FlascheWein zum Geburtstag, zum Dienstjubiläum, aus Anlass des Ausscheidens aus demAmt).
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Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Geldwäsche
DPDwendet sich gegen alle Formen vonWirtschafts- kriminalität, Korruption, Geldwäsche und damit ver- bundene Straftaten. Derartige Aktivitäten werden von DPD nicht toleriert. Als Unternehmen im Konzern der französischen La Poste unterliegt DPD diesbezüglich insbesondere auch entsprechenden französischen ge- setzlichen Regelungen. Unter Korruption versteht man umgangssprachlich den Missbrauch anvertrauter Macht zu persönlichem Eigen- nutz. Strafrechtlich sind dies Delikte der Bestechung, der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung (§§ 331–335 Strafgesetzbuch). Auch Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind strafbare Handlungen, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in schwe- ren Fällen bis zu fünf Jahren, bedroht sind (§§ 299, 300 Strafgesetzbuch).
DPD bekämpft Korruption durch geeignete organisato- rische Maßnahmen und personelle Regelungen präven- tiv. Daneben unternimmt DPD alles, um Korruption und damit verbundene kriminelle Handlungen aufzudecken und ohne Ansehen der Person zu verfolgen. Mitarbeiter, die einem Bestechungsversuch ausgesetzt sind, haben dies ihremVorgesetzten unverzüglich zu melden. Mitarbeiter, die einen Verdacht auf Korruption oder andere kriminelle Handlungen oder schwerwiegen- de Unregelmäßigkeiten haben, sollen diesen Verdacht ihrem unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Com- pliance-Beauftragten melden. Sie können auch das anonyme Hinweisgeberportal www.whistle-blow.org/ dpd-deutschland nutzen, die Identität des Hinweisge- bers wird dabei nicht preisgegeben.
Auftreten in der Öffentlichkeit
Ein Engagement in einer öffentlichen oder gemein- nützigen Einrichtung, in Vereinen oder in öffentlichen Funktionen auf kommunaler oder überregionaler Ebene sowie die Ausübung von Ehrenämtern werden vom Unternehmen grundsätzlich begrüßt, soweit Engage- ment oder Ehrenamt die Erfüllung arbeitsvertragli- cher Pflichten nicht gefährdet und mit der Stellung im Unternehmen vereinbar ist. Engagements, die die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beeinträchtigen könnten, sind mit demVorgesetzten abzustimmen (z. B. freiwillige Feuerwehr, Technisches Hilfswerk).
Unternehmensrelevante Stellungnahmen von Füh- rungskräften gegenüber der Öffentlichkeit in Inter- views, Vorträgen oder Veröffentlichungen müssen hinsichtlich ihres Zeitpunkts, Rahmens und Inhalts mit den Interessen und Zielen des Unternehmens übereinstimmen. Sie sind deshalb in jedem Fall mit der Geschäftsführung und bei Medienkontakten zusätzlich mit demVerantwortlichen für Unternehmenskom munikation vorab abzustimmen.
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Schutz von Daten, betrieblichem Eigentum und Verschwiegenheitspflichten
DPD nimmt die Verpflichtungen aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bun- desdatenschutzgesetz (BDSG) sehr ernst. DPD ergreift eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Vertraulichkeit von persönlichen und personenbezogenen Daten sicherzu- stellen. DPD hält sich konsequent an die Datenschutz- bestimmungen und respektiert und beachtet die um- fassenden Rechte der Personen, deren Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet und sollen auch Geschäftspartner eindringlich dazu anhalten, perso- nenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Auch die gesetzlichen Regelungen zu Post-, Daten-, Geschäfts- und Fernmel- degeheimnis sind strikt einzuhalten. Jegliche Informa- tionsgewinnung ist ausschließlich zu internen Zwecken und im Rahmen geltender Gesetze, firmeninterner Richtlinien, Betriebsvereinbarungen und vertraglicher Regelungen zulässig. Jeder Mitarbeiter von DPD ist verpflichtet, mit Unter- nehmenseigentum verantwortungsvoll umzugehen und es vor Verlust, Beschädigung oder Missbrauch zu schützen. Dazu gehören neben den zur Nutzung über- lassenen Dingen wie Kommunikationsmittel, EDV-Aus- stattung und Firmenfahrzeuge insbesondere auch die immateriellen Güter wie relevante Daten, Geschäftsge- heimnisse und Marken. Unterlagen und Geschäftsvorgänge sind gegen den Zugriff unbefugter Personen innerhalb und außerhalb von DPD zu schützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorgesetzten dürfen Einrichtungen oder Gegenstände des Unterneh- mens nicht für private Zwecke genutzt oder aus dem räumlichen Bereich des Unternehmens entfernt wer- den. Zur IT-Sicherheit gelten die entsprechenden unter- nehmensinternen Regelungen, z. B. „Sicher online“. Daher sind alle Mitarbeiter ebenso zu einem sorgfäl- tigen, sensiblen Umgang mit Informationen, Daten und Zugriffsrechten sowie zur Einhaltung elementarer Prinzipien der IT-Sicherheit verpflichtet, wie z. B. der Vertraulichkeit von Passwörtern.
Mitarbeiter müssen über alle Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse sowohl während der Dauer ihres Arbeits- verhältnisses als auch nach dessen Beendigung absolu- tes Stillschweigen bewahren. Von Geschäftspartnern von DPD, insbesondere Liefe- ranten, Franchisenehmern, Kooperationspartnern und Systempartnern, wird die Geheimhaltung aller Informa- tionen, die im Zusammenhang mit den übernommenen Aufgaben im oder für das eigene Unternehmen und/ oder DPD bekannt werden oder bekannt wurden und nicht offenkundig sind oder waren, gegenüber Dritten erwartet. Bei Geschäftspartnern von DPD und deren Erfüllungs- gehilfen ist dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen zur Aufgabenerfüllung anvertrauten Daten, Dokumente und Unterlagen sicher aufbewahrt und angemessene Maßnahmen zum Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter getroffen werden, soweit dies in ihrer Verant- wortung liegt. Insbesondere ist es ihnen zu untersagen, vertrauliche Daten des Unternehmens, in welcher Form auch immer, ohne Zustimmung der Unternehmens- leitung außerhalb des Firmennetzwerks zu speichern, an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Dazu zählt auch die sichere Aufbewahrung ihnen anvertrauter Informations- und Telekommunika- tionssysteme, wie z. B. Handhelds (MDE-Geräte) oder Mobiltelefone.
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Verantwortung
DPD ist sich seiner Verantwortung als Unternehmen bewusst. Dies gilt nicht nur für die Umwelt, sondern auch gegenüber den ökonomischen und sozialen Be- dürfnissen der Mitarbeiter, der Geschäftspartner sowie der Gesellschaft. DPD achtet auf einen hohen Sicherheitsstandard am Arbeitsplatz für eigenes und Drittpersonal. DPD för- dert die persönlicheWeiterentwicklung der Mitarbeiter durch das Angebot von Zusatzausbildungen und Fort- bildungen. Als Unternehmen in der transportintensiven Logistik- branche hat DPD eine besondere Verantwortung für den Umweltschutz. Darum reduzieren wir fortwährend unsere CO 2 -Emissionen und optimieren die Transport- kette. Gleichzeitig achtet DPD auf Abfallvermeidung und die sparsame Nutzung natürlicher Rohstoffe.
Außerdem fühlt sich unser Unternehmen seinen Recy- cling-Grundsätzen verpflichtet.
DPD sieht sich selbst als aktiven Bestandteil der Gesell- schaft, in der wir erfolgreich arbeiten. Deshalb leistet DPD einen großen Beitrag zumWohlergehen der Ge- sellschaft und unterstützt viele gemeinnützige Vereine und Organisationen – nicht nur mit finanziellen Mitteln, sondern auch mit ehrenamtlicher Arbeit und dem Be- reitstellen logistischer Unterstützung. Alle Mitarbeiter sind aufgefordert, ihren Beitrag zum verantwortungsbewussten, nachhaltigen Handeln von DPD zu leisten. Bei Geschäftspartnern ist darauf zu achten, dass sie in ihrer Zusammenarbeit mit DPD in ihren Firmen mindes- tens die gleichen Maßstäbe anlegen.
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Security
DPD hat einen hohen Anspruch an die Sicherung der uns zum Transport anvertrauten Güter und ergreift eine Vielzahl an Maßnahmen zur ständigen Verbesserung der Sicherheit in der Transportkette. Alle Mitarbeiter sind zu einem sorgfältigen Umgang mit den Sendungen und gesteigerter Sensibilität für Sicher- heitsrisiken in allen Unternehmensbereichen aufgefor- dert. Gegenüber Geschäftspartnern ist auf ein gleiches Verhalten hinzuwirken. Auffälligkeiten und Sicherheitsmängel sind unver züglich an Corporate Security (security@dpd.de) zu melden.
Handeln nach dem Verhaltenskodex
Für die Einhaltung der Regelungen dieses Verhaltens- kodex ist jeder einzelne Mitarbeiter in seiner täglichen Arbeit verantwortlich. Führungskräfte haben die besondere Verpflichtung, bei der Befolgung der Grundsätze mit gutem Beispiel voranzugehen und durch ihr eigenes Verhalten Vor- bild für integres und loyales Handeln zu sein. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dieser Verhal- tenskodex im geschäftlichen Alltag umgesetzt und mit Leben erfüllt wird. Wer gegen diesen Verhaltenskodex verstößt, muss ohne Ansehen der Person, der Position und der Dauer der Firmenzugehörigkeit mit arbeitsrechtlichen Sank- tionen bis hin zur Kündigung rechnen. Wird das Unter- nehmen durch Verstöße geschädigt, so wird es gegen den oder die Verantwortlichen im Rahmen der rechtli- chen Möglichkeiten Schadensersatzansprüche/Regress geltend machen. Bei demVerdacht auf Straftaten wird grundsätzlich Strafanzeige erstattet.
Auch von Geschäftspartnern von DPDwird in entspre- chender Anwendung die Einhaltung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex erwartet. Bei Fragen zumVerhaltenskodex oder Unsicherheiten hinsichtlich des richtigen Verhaltens ist das Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten oder dem nächsthö- heren Vorgesetzten zu suchen. Sollte dies nicht mög- lich oder nicht gewollt sein, stehen die Mitarbeiter des Personalbereichs und der Compliance-Beauftragte zur Verfügung. Im Bedarfsfall kann der zuständige Be- triebsrat einbezogen werden. Verstöße gegen den Code of Conduct sind unverzüg- lich an den Personalbereich oder den Compliance- Beauftragten zu melden. Dies ist durch eine offene und angstfreie Fehlerkultur und ein auf Vertrauen basie- rendes Unternehmensklima jederzeit und ohne Furcht vor negativen Konsequenzen möglich. Wenn dennoch Vertraulichkeit und Anonymität gewünscht wird, sind Meldungen auch an das Hinweisgeberportal www.whistle-blow.org/dpd-deutschland möglich.
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Soweit imArbeitsvertrag oder in speziellen Richtlinien für bestimmte Personen weitergehende Regelungen enthalten sind, behalten diese ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen der jeweiligen Arbeitsverträge gelten fort. Einschlägige betriebliche Regelungen sind einzuhalten.
Dieser Verhaltenskodex soll auf der Grundlage von Erfahrungen weiterentwickelt und erforderlichenfalls verbessert werden. Er ist daher fortlaufend zu überprüfen und zu gegebener Zeit zu überarbeiten.
DPD Deutschland GmbH Human Resources/Legal Corporate Compliance Wailandtstraße 1 63741 Aschaffenburg
Information zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Vorwort
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Beschäftigte vor Be- nachteiligung schützen und den Schutz vor Benachteiligungen speziell am Arbeitsplatz verbessern. Das Diskriminierungsverbot gilt dabei nicht nur für den Arbeitgeber, sondern gerade auch im allgemeinen täglichen Umgang unter Arbeitskollegen. Mit diesemMerkblatt wollen wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz informieren und erläutern, welche Benachteiligungen unzulässig sind und was imArbeitsumfeld zu beachten ist. Zusätzlich erhalten Sie Informationen zu den Stellen, an die Sie sich im Fall einer Benachteiligung wenden können. Verstehen Sie diese Unterrichtung vor allem als Beitrag dazu, dass Benach- teiligungen unterbleiben und auf dieseWeise der diskriminierungsfreie Um- gang im Unternehmen gestärkt wird. Lesen Sie sich dieses Merkblatt daher bitte aufmerksam durch. Verstöße gegen das AGG können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Bitte entsprechend in dieser Broschüre auf Seite 3 unterzeichnen.
DPD Deutschland GmbH
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Information zumAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Wer soll geschützt werden?
Religion, z. B. • Christentum • Islam • Hinduismus • Buddhismus
Unter den Diskriminierungsschutz des AGG fallen alle Beschäftigten im Sinne des AGG. Das sind:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten: Auszubildende, Werkstudierende, Praktikanten, Diplomstudierende • Bewerber/-innen • Bewerber/-innen auch für eine innerbetriebliche Weiterbildung oder Beförderung • Ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer, soweit es um nachwirkende Folgen aus demArbeitsverhältnis geht (z. B. betriebliche Altersversorgung)
Behinderung, z. B. • Körperliche Behinderungen und Entstellungen • Seh-, Hör-, Sprachbehinderungen
Geschlecht
Sexuelle Identität, z. B. Homosexualität, aber auch Heterosexualität
Alter, gemeint ist das Lebensalter; vomAGG geschützt sind daher nicht nur ältere, sondern auch jüngere Beschäftigte Benachteiligungen im Sinne des AGG - und daher ebenfalls verboten - sind auch Belästigungen, die im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal stehen, und sexuelle Belästigungen.
Was will das AGG verhindern?
Das AGGwill die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals schützen. Daher darf kein Beschäftigter wegen eines Diskriminie- rungsmerkmals schlechter behandelt werden als ein anderer in einer vergleichbaren Situation.
Was ist eine Belästigung?
Aber: Nicht jede Ungleichbehandlung ist Diskriminie- rung und damit verboten.
Eine Belästigung ist eine unerwünschte Verhaltens weise, die mit einem Diskriminierungsmerkmal in Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass dieWürde der belästigten Person verletzt und hierbei ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Unerheblich ist dabei, ob die Belästigung schriftlich, mündlich, durch Gesten oder in andererWeise erfolgt. Was unerwünscht ist, muss aus der Sicht einer objektiv beobachtenden Person beurteilt werden. Es reicht des- halb aus, wenn eine beschäftigte Person aus neutraler Sicht davon ausgehen kann, dass ihr Verhalten von einer Kollegin oder einem Kollegen nicht gewünscht oder nicht akzeptiert wird. Es ist nicht erforderlich, dass die belästigte Person sich wehrt oder von sich aus darauf hinweist, dass sie sich durch ein bestimmtes Verhalten ihrer Kolleginnen und Kollegen belästigt fühlt. Andererseits liegt eine Belästigung aber nicht bereits dann vor, wenn sich eine beschäftigte Person lediglich subjektiv belästigt fühlt.
Das AGG enthält auch Ausnahmen, die eine Ungleich- behandlung rechtfertigen können. So können etwa berufliche Anforderungen eine unterschiedliche Be- handlung rechtfertigen. Ebenfalls sind spezifische För- dermaßnahmen zur Verhinderung von Nachteilen oder zumAusgleich bereits bestehender Nachteile zulässig. Darüber hinaus sieht das AGG auch für die Ungleich- behandlungen wegen des Alters eine ganze Reihe von Ausnahmen vor.
Welches sind die Diskriminierungsmerkmale des AGG?
Rasse und ethnische Herkunft Anknüpfungspunkte für Benachteiligungen oder Belästigungen können in diesem Zusammenhang sein: • Hautfarbe • Sprache • Nationalität
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Beispiele für Belästigungen • Anfeindungen
• Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen wegen Herkunft etc., Witze und Hänseleien über Herkunft etc. • Abwertende Äußerungen über Herkunft, Hautfarbe, Sprachstörungen, körperliche Entstellungen, Behin- derungen oder die Religion und das Tragen religiöser Symbole • Abwertende Blicke und Gesten, die mit Diskriminie- rungsmerkmalen zusammenhängen • Ausländerfeindliches Verhalten • Ausgrenzen oder Schikanieren im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen, z. B. durch bewusste Informationslücken, räumliche Isolation, Ignorieren oder Zuweisen kränkender, erniedrigender Aufgaben • Körperliche Gewalt im Zusammenhang mit Diskrimi- nierungsmerkmalen • Mobbing durch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen
Deshalb gilt: Jede beschäftigte Person sollte mit ihren Kollegin- nen und Kollegen sowie Geschäftspartnern so um- gehen, wie sie selbst behandelt werden möchte.
Was ist eine sexuelle Belästigung?
Unter eine sexuelle Belästigung fällt jede unerwünsch- te, sexuell bestimmte oder anmutende Verhaltenswei- se, die bezweckt oder bewirkt, dieWürde der betrof- fenen Person zu verletzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Maßstab für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung ist - wie bei der Belästigung - die Sicht einer objektiv beobachtenden Person.
Verboten ist damit jede Belästigung mit sexuellem Bezug.
Achtung! Jeder Vorfall kann Konsequenzen haben.
Beispiele für sexuelle Belästigungen • Unerwünschte sexuelle Handlungen und Auf forderungen zu diesen • Sexuell bestimmte körperliche Berührungen (z. B. aufgedrängtes Umarmen) • Bemerkungen sexuellen Inhalts (z. B. über sexuelles Verhalten, Aussehen oder Ausstrahlung) • Anzügliche Bemerkungen und Kommentare • In-Aussicht-Stellen beruflicher Vorteile, wenn im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten gewährt werden • Unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen amArbeitsplatz, in Umkleideräumen, in Büros, in Pausenräumen oder sonstigen Sozialräumen oder im Intranet
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Was bedeutet das AGG für die Beschäftigten?
Für Beschwerden ist folgende Stelle zuständig:
Das Benachteiligungsverbot des AGG gilt nicht nur für den Arbeitgeber selbst oder die Vorgesetzten, sondern auch für den Umgang von Arbeitskolleginnen und -kollegen untereinander sowie für deren Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und anderen Beschäftig- ten von Vertragspartnern des Arbeitgebers (z. B. Liefe- ranten, Leiharbeiter/-innen). Das bedeutet, nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch jede/-r Mitarbeiter/-in muss das Benachteiligungs- verbot beachten. Mitarbeiter/-innen dürfen ihre Kol- leginnen und Kollegen nicht wegen eines Diskriminie- rungsmerkmals benachteiligen, belästigen oder sexuell belästigen. Selbst wenn einer dieser Gründe irrtümlich angenom- men wird und jemand deshalb belästigt wird, liegt eine verbotene Benachteiligung vor. Beispiel: Die Belästigung erfolgt aufgrund der falschen Annah- me, der/die Betroffene sei homosexuell oder behindert und die unterstellte Homosexualität oder Behinderung war ursächlich für die Benachteiligung. Verstößt ein/-e Arbeitnehmer/-in gegen diese Verbote, verletzt er/sie damit seine/ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und muss deswegen mit arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zur Kündigung rechnen.
DPD Deutschland GmbH Wailandtstraße 1 63741 Aschaffenburg - Human Resources - AGG Beauftragten agg@dpd.de
Leistungsverweigerungsrecht
Jede/-r Beschäftigte, die/der von einer Belästigung oder sexuellen Belästigung amArbeitsplatz betroffen ist, kann ihre/seine Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung ergriffen hat. Dazu ist es aber regelmäßig notwendig, dass der Arbeitgeber über die Belästigung oder sexuelle Belästigung informiert wird. Denn solange er nichts davon weiß, kann er auch nicht reagieren. Außerdemmuss beachtet werden: Das Leistungsver- weigerungsrecht besteht nur dann, wenn tatsächlich eine Belästigung vorliegt. Die bloße Annahme reicht nicht aus. Verweigert ein/-e Beschäftigte/-r daher die Arbeitsleistung zu Unrecht, verliert er/sie seinen Ent- geltanspruch. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber ihn/ sie – je nach Lage im konkreten Einzelfall je nach Lage im konkreten Einzelfall - wegen Arbeitsverweigerung abmahnen oder im Extremfall sogar kündigen. Verletzungen des Benachteiligungsverbots können zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen den Arbeitgeber führen. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung schriftlich gegenüber demArbeitge- ber geltend gemacht werden, es sei denn, aus einem Tarifvertrag ergibt sich eine andere Frist als vereinbart. Entschädigungsklagen müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, erhoben werden. Der Arbeitgeber kann von dem/der Täter/-in ggf. verlangen, Schadens- ersatz- und Entschädigungszahlungen wegen Benach- teiligungen zwischen Beschäftigten zu ersetzen. Entschädigung und Schadensersatz
Deshalb gilt: Wer diskriminiert, setzt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel!
Praktische Hinweise für Mitarbeiter/-innen
Beschwerderecht
Beschäftigte, die sich vomArbeitgeber, von Vorgesetz- ten, Arbeitskolleginnen und -kollegen oder Kunden wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt, belästigt oder sexuell belästigt fühlen, haben die Mög- lichkeit, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs (siehe unten) oder Unternehmens zu beschweren. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Beschwerde inhalt- lich zu überprüfen und die/den beschwerdeführen- de/-n Beschäftigten über das Ergebnis zu informieren. Aber der Arbeitgeber wird oftmals die Beschwerde nicht zu 100Prozent anonym behandeln können. Um Diskriminierungsopfer schützen zu können, muss er den ihm zugetragenen Vorfall aufklären. Ansonsten hat er keine Möglichkeit, wirksame Schutz- oder Sanktions- maßnahmen zu ergreifen. Deshalb wird der Arbeitgeber zumindest den vermeintlichen Täter/die vermeintliche Täterin zu den Vorwürfen befragen und Zeuginnen und Zeugen anhören müssen.
Das AGG kann in unseren Betrieben im Intranet und am Schwarzen Brett eingesehen werden.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt und unter www.antidiskriminierungsstelle.de erreichbar.
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Seite 21
Erstunterweisung Richtlinien für Mitarbeiter
Bitte entsprechend in dieser Broschüre auf Seite 3 unterzeichnen.
Allgemeine Hinweise
• Sie sind zur Beachtung der ausgehängtenWarn-, Gebots- und Verbotshinweise verpflichtet. • Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beschwerden sind sofort demVorgesetzten zu melden. • Melden Sie sicherheitswidrige Zustände oder sicher- heitswidriges Verhalten IhremVorgesetzten.
• Nachfolgende Hinweise sind von allen Mitarbeitern zu befolgen. • Bitte beachten Sie die aushängenden Betriebsanwei- sungen. Sie können sie an Ihrem ersten Arbeitstag vor Ort einsehen. • Der zugehörige Notfallplan ist zu beachten. Verschaf- fen Sie sich Klarheit darüber, wo sich der nächste Notausgang, Verbandskasten und Feuerlöscher befin- det. Fragen Sie nach dem Sammelplatz für Gefahren- fälle. • Halten Sie stets gekennzeichnete Fluchtwege und vor allem Notausgangstüren frei. • Alkohol und andere berauschende Mittel amArbeits- platz sind verboten. • Beachten Sie das Rauchverbot. • Das Benutzen von jeglichen Audioplayern mit Kopf hörern und Handys ist untersagt. • Die Arbeitsschutzgesetze und die Unfallverhütungs- vorschriften liegen zur Einsichtnahme vor Ort aus.
Unterstützen Sie alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit!
Arbeitsplatz
• Der Arbeitsplatz ist sauber und übersichtlich zu halten (täglich besenrein). Besondere Beachtung gilt hierbei den Umreifungsbändern. Stolpergefahr! • Kartons und Abfall sind sofort sachgerecht zu entsorgen. • Es dürfen keine Brandlasten gelagert werden.
Notfall-Rufnummern
Bandanlage/Hallenbereich
Polizei
X-110 X-112
• Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden. • Beachten Sie die Verletzungsgefahr durch Einziehen von Körperteilen, Haaren, Kleidungsstücken und Schmuck. • Beachten Sie die Tragepflicht von eng anliegender Kleidung und bei Haarlängen über Nackenlänge von Haarnetzen. • Bei Paketstau sind die vorgesehenen Hilfsmittel, z. B. Schiebestöcke, zu benutzen. Informieren Sie den Vorgesetzten/die Schichtleitung. • Das Überschreiten, Durch- oder Unterqueren der Bandanlage ist nur an den vorgesehenen Stellen er- laubt (Übergänge, Durchgänge). Achten Sie hierbei auf kurze Schnürsenkel. • Das Betreten/Sitzen und Überqueren der Bandanlage an anderen Stellen ist verboten. • Greifen Sie niemals in die laufende Anlage. • Bei Gefahr betätigen Sie bitte den Not-Aus-Schalter der Bandanlage. • Beachten Sie die akustischen Signale bei Anlauf der Bandanlage.
Feuerwehr Ersthelfer Depotleitung
siehe Notfallplan siehe Notfallplan
(X = Vorwahl Amtsleitung)
Räumungsalarm
• Alle Gebäude sind bei Ertönen der Sirenen, bei Durch- sage oder anderen Hinweisen auf einen Notfall un- verzüglich zu verlassen, unabhängig von der gerade durchgeführten Tätigkeit. • Der Sammelplatz ist aufzusuchen.
Arbeitsschutz
• Grundsätzlich sind alle einschlägigen Arbeitsschutz- vorschriften zu beachten. • Sie sind zur Beachtung der ausgehängten Betriebs anweisungen verpflichtet.
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• Halten Sie bei Rangierarbeiten stets einen Sicher- heitsabstand zum Tor ein. • Strecken Sie niemals Körperteile wie Kopf oder Arme zwischen Hallentor undWechselbrücke hindurch. • Achten Sie beim Öffnen derWechselbrücke auf herabfallende Pakete.
Leitern und Gerüste
• Die Ausführenden sind verantwortlich für sicheres Arbeiten an höher gelegenen Arbeitsplätzen oder auf Leitern. • Bereiche darunter sind entsprechend abzusichern. • Leitern müssen in einwandfreiem Zustand sein. • Es dürfen keine Metallleitern bei Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen verwendet werden. • Benutzen Sie Leitern nur zu dem Zweck, für den sich nach ihrer Bauart bestimmt sind – z. B. Stehleiter nicht als Anlegeleiter! • Die obersten zwei Stufen dürfen nicht betreten werden. • Bei Absturzhöhen über 1,80 Meter ist eine zweite Person zur Sicherung erforderlich.
Verkehr/Parken
• Parken ist nur auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt. • Auf dem Firmengelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. • Die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Firmengelände ist einzuhalten. • Achten Sie auf Rangierfahrzeuge. • Rangierfahrzeuge müssen mit einer Rückfahr warneinrichtung ausgestattet sein.
Werkzeuge
Persönliche Schutzausrüstung
• ElektrischeWerkzeuge/Betriebsmittel müssen gemäß DGUV V3 geprüft sein. • Werkzeuge und Geräte müssen in einwandfreiem Zustand sein. Defekte Geräte sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Beachten Sie die Tragepflicht von Sicherheitsschuhen.
An bestimmten Arbeitsplätzen ist, gemäß der dem Arbeitsplatz zugehörigen Betriebsanweisung die entsprechende Schutzausrüstung zu tragen, z. B.: • Haarnetz • Sicherheitsbrille • Schutzhandschuhe • Gehörschutz • Eng anliegende Schutz- und Arbeitskleidung
Druckgasflaschen
• Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein – auch beim Transport. • Schutzkappen müssen angebracht sein – es sei denn, die Flasche ist in Betrieb. • Flaschen mit brennbaren Gasen (außer Schweißgas- flaschen) dürfen ohne Genehmigung nicht im Gebäu- de gelagert werden.
Die Schutzausrüstung muss den jeweiligen DIN-EN- Anforderungen entsprechen.
Das Tragen von Arbeitshandschuhen beim Pakethand- ling wird empfohlen.
Brandschutz
Absturzsicherung
• Abschalten/Inbetriebnahme des Brandschutzsystems nur nach Genehmigung der Niederlassungsleitung. • Notausgänge nicht verstellen. • Brennbare Flüssigkeiten nur in Tagesmenge und geeigneten Behältern aufbewahren. • Funktionsfähigkeit der Brandschutztüren nicht beeinträchtigen. • Feuerarbeiten ausschließlich nach erfolgter Freigabe mit dem „Erlaubnisschein Feuerarbeiten“ durch führen.
• Bei Absturzhöhe von mehr als einemMeter sind Ab- sturzsicherungen einzurichten bzw. andere geeignete Maßnahmen zu treffen. • Arbeiten in Höhen und Betreten von Dächern dürfen ausschließlich nach erfolgter Freigabe mit dem „Er- laubnisschein Arbeiten in Höhen und Betreten von Dächern“ durchgeführt werden. • In besonderen Fällen ist das Einrichten von Fang gerüsten, -netzen und/oder das Tragen von Absturz- sicherungssets erforderlich. • Die Maßnahmen sind vorher mit demVorgesetzten abzusprechen.
Gefahrgut/Gefahrstoffe
• Bei der Leckage von Gefahrgut-/Gefahrstoffpaketen sind umgehend die Schichtleitung und der Gefahr- gutbeauftragte zu informieren. • Weitere Verhaltensweisen und Informationen finden Sie auf Seite 3, 4 und 5.
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Gefahrgüter/Gefahrstoffe
Allgemeines
• Im DPD-Systemwerden die unterschiedlichsten Güter transportiert. Hierunter fallen auch Gefahrstoffe und Ge- fahrgüter. Zur Erkennung dieser gelten Kennzeichnungspflichten nach Gefahrgut- und/oder Gefahrstoffverord- nung. ImWeiteren sehen Sie die Kennzeichnungen für Gefahrstoffe, und Gefahrgüter. • Beachten Sie stets alle Kennzeichnungen die auf eine Gefahr hinweisen, sowohl auf den Versandverpackungen (außen), als auch auf den Gebrauchsverpackungen (innen). • Besondere Vorsicht gilt auch bei austretenden Stoffen jeglicher Art (Flüssigkeiten, Pulver, etc.), deren Verpackung nicht gekennzeichnet ist, da hier stets von einer bestehenden Gefahr ausgegangen werden muss. Nutzen Sie die Notfallausrüstung!
Kennzeichnung von Gefahrstoffen (auf der Gebrauchsverpackung)
Gefahr
Kennzeichnung neu nach GHS
Gefahr
Kennzeichnung neu nach GHS
Explosionsgefährlich
Gesundheitsschädlich
Komprimierte Gase
Giftig, Sehr giftig
Gesundheits gefährdend
Leichtentzündlich
Hochentzündlich
Ätzend
Brandfördernd
Umweltgefährlich
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Kennzeichnung von Gefahrgütern (auf der Transportverpackung)
Klasse 3
Klasse 1
Entzündbare flüssige Stoffe Explosions- und Brandgefahr. Entzündbar durch Hitze- einwirkung, Flug- und Schlagfunken. Gefahr für Gewäs- ser, Kanalisation und Kläranlagen.
Explosive Stoffe und Gegenstände Explosions- und Brandgefahr. Entzündbar durch Hitze- einwirkung und Schlagfunken. Für explosive Stoffe und Gegenstände besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern. Dies gilt auch für Stoffe, die als Nebengefahr explosive Eigenschaften aufweisen.
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
Klasse 4.1
Ausnahme und DPD-Transportzulassung nur für: Kl. 1.4 S ohne Mengenbegrenzung.
Entzündbare feste Stoffe Brandgefahr! Entzündbar durch Hitzeeinwirkung.
Klasse 2
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
Klasse 4.2
Gase Explosions-, Brand-, Erstickungs- und Gesundheitsge- fahr. Reagieren auf Hitze, z. T. auch auf Stoß und Schlag. Wassergefährdend, wenn wasserlöslich.
Selbstentzündliche Stoffe Selbstentzündungsgefahr bei beschädigten Packstü- cken und verschüttetem Inhalt. Reagieren teilweise heftig in Verbindung mit Wasser.
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
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Klasse 6.2
Klasse 4.3
Ansteckungsgefährliche Stoffe Gefahren wie 6.1, überwiegend jedoch Infektionsgefahr.
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Explosions- und Entzündungsgefahr bei beschädigten
Packstücken mit verschüttetem Inhalt. Reagieren zum Teil sehr heftig mit Wasser.
Keine DPD Transportzulassung
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
Klasse 5.1
Klasse 7
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Explosions-, Entzündungs- und Gesundheitsgefahr bei beschädigten Packstücken mit verschüttetem Inhalt. Reagieren heftig in Verbindung mit anderen brennbaren Stoffen.
Radioaktive Stoffe Gefahr derWärmeerzeugung und radioaktiven Verseuchung.
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
Klasse 8
Klasse 5.2
Ätzende Stoffe Verätzungs-, Brand-, und Explosionsgefahr bei beschä- digten Packstücken. Gefahr für Gewässer, Kanalisation und Kläranlagen. Reagieren z. T. sehr heftig untereinan- der, mit Wasser und mit anderen gefährlichen Stoffen.
Organische Peroxide Explosions- und Selbstentzündungsgefahr bei beschä- digten Packstücken oder verschüttetem Inhalt und Wärmeeinwirkung. Stoffe sind teilweise sehr giftig. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Reagieren sehr heftig in Verbindung mit Chemikalien und anderen brennbaren Stoffen.
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
Klasse 9
Keine DPD Transportzulassung
Verschiedene Gefahren Brandgefahr, Einatmen von gesundheitsgefährlichen Stoffen. Bildung von hochgiftigen Stoffen im Brandfall oderWassergefährdung bzw. Wasserverunreinigung. Umweltgefahr durch genetisch verändertes Material.
Klasse 6.1
Giftige Stoffe Vergiftungs-, Infektions- und zum Teil Brandgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Einatmen, Schlu- cken und Hautkontakt vermeiden.
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
DPD Transportzulassung mit Einschränkung
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Beladung vonWechselbrücken
Notfallausrüstung
• Ladungssicherung Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Ladungs sicherung sind zu beachten. Die Durchführung und die Kontrollpflicht obliegen der für die Verladung verantwortlichen Person. • Rauchverbot, Verbot von Feuer Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versand- stücken und von haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen (auch im Führerhaus) untersagt. • Beschädigte Versandstücke Beschädigte Versandstücke dürfen nicht verladen werden; der Fahrzeugführer kann sie, gemäß seiner Verantwortung aus der Gefahrgutverordnung, zu- rückweisen. • Ladeflächen Ladeflächen müssen sauber sein, es dürfen keine Nä- gel oder Schrauben aus der Ladefläche herausragen. Fahrzeuge undWechselbrücken, an denen Gefahrgut anhaftet, müssen vor erneuter Beladung durch eine Fachfirma gereinigt werden. • Bemerken Sie eine ausgetretene Substanz (flüssig, fest, pulverförmig, Kugeln etc.), die aus einer gekenn- zeichneten Verpackung austritt oder eine von Ihnen als gefährlich vermutete Substanz, so entfernen Sie sich unverzüglich von dem beschädigten Versand- stück und warnen durch Zuruf weitere Mitarbeiter. • Informieren Sie eine beauftragte Person. Die beauf- tragte Person (z.B. Schichtleiter, Tourenbetreuer) ent- scheidet, ob ein Mitarbeiter mit der Notfallausrüstung ausgestattet die Gefahr eindämmt (beseitigt). Schutzmaßnahmen
• Am Standort werden Notfallfasskarren und Notfall- wagen mit entsprechender Schutzausrüstung vorge- halten. • Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten an.
Begrenzte Mengen
Die Beförderung kleinerer Mengen gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.3, 5.1, 6.1, 8, und 9 kann bei Be- achtung bestimmter Verpackungsvorgaben weiterhin ohne Einhaltung der Bestimmungen des ADR über den DPD in bestimmten Ländern erfolgen. Vorausgesetzt es werden keine anderen Verkehrsträger (Eisenbahn-, Luft- o. Seeverkehr) genutzt und es gibt keine nati- onalen Sondervorschriften (z.B. Tunnelvorschriften Schweiz) die den Transport von LQ Mengen erschweren.
Die Versandstücke sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
Die Beschriftung muss von einem auf der Spitze ste- henden Quadrat eingefasst sein (Mindestgröße 100 mm Seitenlänge; bei kleineren Versandstücken sind auch geringere Abmessungen möglich)
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Ruhe bewahren!
1. Menschen retten – Erste Hilfe leisten Ersthelfer informieren (siehe Notfallplan)
2. Unfall melden – Notruf 112 • WER meldet?
• WAS ist passiert? • WO ist es passiert? • WIE VIELE sind betroffen? • WELCHE Art von Verletzungen? • WARTEN auf Rückfragen!
3. Rettungswagen einweisen
Verhalten bei Unfällen
4. Niederlassungsleitung informieren
Ruhe bewahren!
1. Menschen retten
2. Brand sofort melden Feuerwehr – Notruf 112 Rettungsleitstelle – Notruf 112
• WER meldet? • WAS ist passiert? • WO ist es passiert?
• WIE VIELE sind betroffen? • WARTEN auf Rückfragen!
Verhalten im Brandfall
3. In Sicherheit bringen • Gefährdete Personen warnen • Hilflose Personen mitnehmen • Türen und Fenster schließen • Gekennzeichneten Rettungswegen folgen! • Keinen Aufzug benutzen • Weisungen befolgen/Sammelplatz aufsuchen
4. Löschversuche unternehmen
5. Weitere Maßnahmen • Feuerwehr und Rettungswagen einweisen • Anordnungen der Feuerwehr befolgen • Schaulustige abweisen
6. Niederlassungsleitung informieren
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