Willkommensbroschüre für neue Mitarbeitende
Information zumAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Wer soll geschützt werden?
Religion, z. B. • Christentum • Islam • Hinduismus • Buddhismus
Unter den Diskriminierungsschutz des AGG fallen alle Beschäftigten im Sinne des AGG. Das sind:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten: Auszubildende, Werkstudierende, Praktikanten, Diplomstudierende • Bewerber/-innen • Bewerber/-innen auch für eine innerbetriebliche Weiterbildung oder Beförderung • Ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer, soweit es um nachwirkende Folgen aus demArbeitsverhältnis geht (z. B. betriebliche Altersversorgung)
Behinderung, z. B. • Körperliche Behinderungen und Entstellungen • Seh-, Hör-, Sprachbehinderungen
Geschlecht
Sexuelle Identität, z. B. Homosexualität, aber auch Heterosexualität
Alter, gemeint ist das Lebensalter; vomAGG geschützt sind daher nicht nur ältere, sondern auch jüngere Beschäftigte Benachteiligungen im Sinne des AGG - und daher ebenfalls verboten - sind auch Belästigungen, die im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal stehen, und sexuelle Belästigungen.
Was will das AGG verhindern?
Das AGGwill die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals schützen. Daher darf kein Beschäftigter wegen eines Diskriminie- rungsmerkmals schlechter behandelt werden als ein anderer in einer vergleichbaren Situation.
Was ist eine Belästigung?
Aber: Nicht jede Ungleichbehandlung ist Diskriminie- rung und damit verboten.
Eine Belästigung ist eine unerwünschte Verhaltens weise, die mit einem Diskriminierungsmerkmal in Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass dieWürde der belästigten Person verletzt und hierbei ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Unerheblich ist dabei, ob die Belästigung schriftlich, mündlich, durch Gesten oder in andererWeise erfolgt. Was unerwünscht ist, muss aus der Sicht einer objektiv beobachtenden Person beurteilt werden. Es reicht des- halb aus, wenn eine beschäftigte Person aus neutraler Sicht davon ausgehen kann, dass ihr Verhalten von einer Kollegin oder einem Kollegen nicht gewünscht oder nicht akzeptiert wird. Es ist nicht erforderlich, dass die belästigte Person sich wehrt oder von sich aus darauf hinweist, dass sie sich durch ein bestimmtes Verhalten ihrer Kolleginnen und Kollegen belästigt fühlt. Andererseits liegt eine Belästigung aber nicht bereits dann vor, wenn sich eine beschäftigte Person lediglich subjektiv belästigt fühlt.
Das AGG enthält auch Ausnahmen, die eine Ungleich- behandlung rechtfertigen können. So können etwa berufliche Anforderungen eine unterschiedliche Be- handlung rechtfertigen. Ebenfalls sind spezifische För- dermaßnahmen zur Verhinderung von Nachteilen oder zumAusgleich bereits bestehender Nachteile zulässig. Darüber hinaus sieht das AGG auch für die Ungleich- behandlungen wegen des Alters eine ganze Reihe von Ausnahmen vor.
Welches sind die Diskriminierungsmerkmale des AGG?
Rasse und ethnische Herkunft Anknüpfungspunkte für Benachteiligungen oder Belästigungen können in diesem Zusammenhang sein: • Hautfarbe • Sprache • Nationalität
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