Willkommensbroschüre für neue Mitarbeitende
Beladung vonWechselbrücken
Notfallausrüstung
• Ladungssicherung Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Ladungs sicherung sind zu beachten. Die Durchführung und die Kontrollpflicht obliegen der für die Verladung verantwortlichen Person. • Rauchverbot, Verbot von Feuer Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versand- stücken und von haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen (auch im Führerhaus) untersagt. • Beschädigte Versandstücke Beschädigte Versandstücke dürfen nicht verladen werden; der Fahrzeugführer kann sie, gemäß seiner Verantwortung aus der Gefahrgutverordnung, zu- rückweisen. • Ladeflächen Ladeflächen müssen sauber sein, es dürfen keine Nä- gel oder Schrauben aus der Ladefläche herausragen. Fahrzeuge undWechselbrücken, an denen Gefahrgut anhaftet, müssen vor erneuter Beladung durch eine Fachfirma gereinigt werden. • Bemerken Sie eine ausgetretene Substanz (flüssig, fest, pulverförmig, Kugeln etc.), die aus einer gekenn- zeichneten Verpackung austritt oder eine von Ihnen als gefährlich vermutete Substanz, so entfernen Sie sich unverzüglich von dem beschädigten Versand- stück und warnen durch Zuruf weitere Mitarbeiter. • Informieren Sie eine beauftragte Person. Die beauf- tragte Person (z.B. Schichtleiter, Tourenbetreuer) ent- scheidet, ob ein Mitarbeiter mit der Notfallausrüstung ausgestattet die Gefahr eindämmt (beseitigt). Schutzmaßnahmen
• Am Standort werden Notfallfasskarren und Notfall- wagen mit entsprechender Schutzausrüstung vorge- halten. • Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten an.
Begrenzte Mengen
Die Beförderung kleinerer Mengen gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.3, 5.1, 6.1, 8, und 9 kann bei Be- achtung bestimmter Verpackungsvorgaben weiterhin ohne Einhaltung der Bestimmungen des ADR über den DPD in bestimmten Ländern erfolgen. Vorausgesetzt es werden keine anderen Verkehrsträger (Eisenbahn-, Luft- o. Seeverkehr) genutzt und es gibt keine nati- onalen Sondervorschriften (z.B. Tunnelvorschriften Schweiz) die den Transport von LQ Mengen erschweren.
Die Versandstücke sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
Die Beschriftung muss von einem auf der Spitze ste- henden Quadrat eingefasst sein (Mindestgröße 100 mm Seitenlänge; bei kleineren Versandstücken sind auch geringere Abmessungen möglich)
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